ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechtliches

I. Geltungsbereich, Allgemeines

1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RECA AG (nachfolgend „RECA“ genannt) mit deren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt RECA nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbe­dingungen gelten auch dann, wenn RECA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von RECA massgebend.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber RECA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote von RECA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn RECA dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich RECA ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2. Sofern RECA mündliche oder schriftliche Bestellungen eines Kunden nicht innert 5 Tagen nach Bestellungseingang schriftlich ablehnt oder abändert, ist über die bestellten Waren ein Kaufvertrag zustande gekommen.

3. Falls RECA auf eine Bestellung eines Kunden mit einer abweichenden Lieferofferte antwortet, muss der Kunde diese innert 5 Tagen schriftlich ablehnen, andernfalls gilt die geänderte Offerte als genehmigt.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise von RECA verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager (einschliesslich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

3. Für Kleinaufträge wird ein Mindermengenzuschlag in angemessener Höhe erhoben.

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.

5. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem RECA über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.

6. Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. RECA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von RECA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann RECA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Hat RECA aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann RECA Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von RECA eingeräumten Kreditlimits.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. RECA bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Warenlieferung inklusive sämtlicher im Zusammenhang mit den Warenlieferungen entstandenen Nebenkosten Eigentümerin der Waren. Solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind, ist RECA berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Waren eintragen zu lassen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Handlungen zu unterlassen, welche den mit dem Eigentumsvorbehalt verfolgten Zielen zuwiderlaufen würden.

V. Lieferfristen

1. RECA sichert dem Kunden eine speditive Auftragsabwicklung zu. Infolge der dezentralen Logistikstrukturen ist es RECA nicht möglich, allgemein verbindliche Lieferfristen zuzusichern.

2. Zusagen über Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von RECA schriftlich bestätigt worden sind.

3. Kann die Lieferfrist nicht eingehalten werden, weil einer der folgenden Gründe vorliegt, so verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeitdauer:
a) falls der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;
b) falls die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht von RECA verschuldete Ereignisse zurückzuführen ist,
c) falls der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist RECA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.

3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich RECA bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist RECA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

VII. Schutzrechte

1. Der Besteller verpflichtet sich, RECA von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von RECA gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. RECA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.

2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt er RECA von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

3. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich RECA Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschliesslich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RECA nicht zugänglich gemacht werden. Die von RECA zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden.

VIII. Mängelansprüche des Bestellers

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Grundlage der Mängelhaftung von RECA ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technischen Angaben und Daten sowie Verwendungsempfehlungen, soweit sie von RECA ausdrücklich als verbindlich bestätigt und wirksam in den einzelnen Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von RECA in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist RECA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemässe Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von RECA für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann RECA zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelhaften Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von RECA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5. RECA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6. Der Besteller hat RECA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RECA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt RECA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann RECA die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Massgabe von Abschnitt IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Nicht mangelhafte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Diese Regelung gilt im Besonderen für bedruckte oder bestickte Ware. In Ausnahmefällen können Waren mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung zurückgenommen werden. Die Rückware muss in einem wieder verkäuflichen Zustand sein und dem aktuellen technischen Stand entsprechen.

IX. Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RECA bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet RECA – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RECA nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RECA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RECA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn RECA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. RECA grenzt sich klar von Empfehlungen zum Einsatz von Warnschutzkleidung, sogenannte Hi-Vis Bekleidung, ab. Es obliegt dem Besteller, die für seinen Verwendungszweck rechtlich vorgeschriebenen Grundlagen einzuhalten und diese mit geeigneter Beschaffenheit und entsprechenden Produktionsmerkmalen ausgezeichneter Schutzausrüstung umzusetzen.

X. Gewährleistung

1. RECA übernimmt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen während 12 Monaten ab Auslieferungsdatum eine Gewährleistung gegen Produktions- oder Materialfehler der ausgelieferten Waren.

2. Für Mängel, welche nach der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach der Auslieferung auftreten, schliesst RECA jegliche Gewährleistungsansprüche aus.

3. Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Ware, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen.

XI. Wasserstoffversprödung

1. RECA und der Besteller sind sich der vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV gemäss DIN EN ISO 4042 bewusst. Die vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr kann von RECA nicht gewährleistet werden.

2. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wasserstoffversprödung wegen des konkreten Einsatzbereichs der von RECA gelieferten Ware z.B. konstruktionsbedingt oder aus Gründen der Sicherheit verringert werden soll, ist der Besteller verpflichtet, gemeinsam mit RECA eine Vereinbarung über die Prozessdurchführung und Materialbeschaffung zu treffen, um den vorgenannten Gefahren zu begegnen.

3. Die DIN EN ISO 4042 ist integraler Bestandteil der zwischen RECA und dem Besteller geschlossenen Verträge.

XII. Abo Bestellung

1. Abo Bestellungen stellen eine dauerhafte und regelmässige Belieferung in einem vom Besteller festgelegten Intervall sicher. Das Anlegen eines Abo-Auftrages stellt ein Angebot des Bestellers dar, das von uns am jeweils gewählten Tag der Ausführung durch eine Bestellbestätigung per E-Mail angenommen wird. Mit der Ausführung des Abo-Auftrags wird eine Bestellung getätigt, die Ware kommissioniert und per Standardversand an die angegebene Adresse versendet.

2. Ein Abo-Auftrag kann vom Besteller jederzeit kostenlos im RECA Online-Shop angelegt, geändert, deaktiviert und gelöscht werden. Der Besteller kann insbesondere das Bestellintervall sowie die Lieferanschrift ändern. Eine Löschung, Änderung oder Deaktivierung am Tag der Ausführung ist nicht möglich. Ein Abo-Auftrag kann für verschiedene Artikel, aber jeweils nur mit einem Lieferrhythmus und einer Lieferanschrift angelegt werden. Mehrere Abo-Aufträge müssen einzeln gelöscht werden. Abo- Aufträge können auch schriftlich gekündigt werden. Mit der Löschung eines Benutzers im RECA Online-Shop werden sämtliche von diesem angelegte Abo-Aufträge dauerhaft gelöscht.

3. Wir behalten uns vor, Abo-Aufträge mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Wir erstellen für jede Lieferung eine Rechnung zu den jeweils vereinbarten Konditionen. Sofern eine Preisbindung nicht vereinbart ist, können wir die Preise mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen ändern.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Sofern nicht anders bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag jeweils am Hauptsitz von RECA AG.

2. RECA ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.

3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz von RECA AG. RECA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

4. Diese AGB und alle darauf gestützt abgeschlossenen Verträge unterstehen dem materiellen Schweizerischen Recht.

Stand Dezember 2021

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